Finanzielle Neuausrichtung für Gesundheitseinrichtungen - Zeitkritische Maßnahmen in der aktuellen Lage

31. August 2023#Restrukturierung

Angesichts der bevorstehenden Herausforderungen im Finanzbereich müssen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren und Pflegeeinrichtungen proaktiv handeln. Ab Januar 2024 tritt die bisherige Regelung wieder in Kraft, die überschuldete Unternehmen dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern keine Durchfinanzierung für die kommenden 12 Monate besteht. Diese Frist wurde während der Corona-Krise vorübergehend auf nur noch 4 Monate reduziert. Eine Alternative hierzu bietet der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG). Er erlaubt Unternehmen, ihre finanzielle Situation präventiv umzugestalten, ohne dabei die Kontrolle zu verlieren oder in die Insolvenz gehen zu müssen. Wichtig ist für betroffene Unternehmen, dass der Restrukturierungsplan bis Ende Oktober beim Restrukturierungsgericht eingereicht sein muss, wenn die Durchfinanzierung zwar noch für 4 Monate, aber nicht mehr für 12 Monate nachgewiesen werden kann. Andernfalls ist der Zugang zur Sanierung über das StaRUG-Verfahren nicht mehr möglich.

Finanzielle Belastungen infolge Corona-Krise und Fachkräftemangel stellen viele Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vor große Herausforderungen. Kurzfristige und erhebliche Kostensteigerungen haben den Planungszeitraum für eine solide langfristige Ausrichtung verkürzt. Um eine mögliche Welle von Insolvenzen abzuwenden, hat der Gesetzgeber bereits im letzten Herbst die Frist für eine positive Fortführungsprognose von 12 auf 4 Monate reduziert. Diese Regelung ist vorerst bis zum Ende dieses Jahres befristet, aber da die verkürzte Frist ab September dieses Jahres bis ins neue Jahr hineinreicht, tritt die neue (alte) Frist bereits im September in Kraft. Das bedeutet, dass betroffene Einrichtungen innerhalb von nur 8 Wochen – bis Ende Oktober – einen Insolvenzantrag stellen müssen, falls sie überschuldet und nicht durchfinanziert sind.

Für Gesundheitseinrichtungen, die noch nicht zur Insolvenzanmeldung verpflichtet sind, bietet sich die Option, einen Restrukturierungsplan gemäß StaRUG zu entwickeln. Dieser Plan teilt die Gläubiger in verschiedene Gruppen ein und regelt, wie und wann sie Zahlungen für ihre Forderungen erhalten. Es besteht die Möglichkeit, gezielt zu entscheiden, welche Forderungen in den Plan aufgenommen werden sollen. Es darf zwischen Gläubigern, deren Forderungen unverändert bleiben, und Gläubigern, deren Forderungen im Plan reduziert werden, unterschieden werden.

Die Umsetzung des Plans erfordert eine Zustimmung von mindestens 75% in jeder Gläubigergruppe. Wenn einige Gruppen ablehnen, können sie überstimmt werden, sofern die Mehrheit der Gruppen zustimmt und die Mitglieder der ablehnenden Gruppen nicht schlechter gestellt werden als ohne den Plan. Um die Gleichbehandlung sicherzustellen, ist ein Vergleich mit dem nächstbesten Szenario erforderlich. Die Erstellung von Vergleichsrechnungen und Gruppenaufteilungen spielt daher eine entscheidende Rolle für eine erfolgreiche Restrukturierung nach StaRUG. Nach einem erfolgreichen Verfahren soll die finanzielle Stabilität wiederhergestellt und die Einrichtung durchfinanziert sein.

Obwohl das StaRUG nicht für alle Herausforderungen geeignet ist, bietet es dennoch zahlreiche Vorteile. Gesundheitseinrichtungen behalten dabei die volle Kontrolle über den Prozess, im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren, das diese Kontrolle stark einschränken würde. Zudem ist das Verfahren diskret durchführbar, ohne öffentliche Bekanntmachung. Eine Neuverhandlung der Schulden kann auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen durchgesetzt werden. Im Unterschied zu Insolvenzverfahren, die oft Jahre dauern, können StaRUG-Verfahren in der Regel innerhalb von drei bis sechs Monaten abgeschlossen werden.

Für die Gläubiger von Gesundheitseinrichtungen bringt das StaRUG-Verfahren den Vorteil, bei erfolgreicher Annahme und Umsetzung des Plans nicht von möglichen Anfechtungsansprüchen bedroht zu sein. Zudem ist ein StaRUG-Verfahren wesentlich kostengünstiger als eine Insolvenz. Insolvenzverfahren gehen oft mit erheblichen Kosten einher, die die Auszahlungsquote für die Gläubiger mindern. Im Gegensatz dazu erweist sich ein StaRUG-Verfahren als deutlich kostenschonender. Zudem bieten die im Restrukturierungsplan festgelegten Regelungen, wie beispielsweise die Sicherung von Forderungen, auch im Falle einer nachfolgenden Insolvenz rechtliche Sicherheit.

Die Anwendungsmöglichkeiten des StaRUG sind vielfältig und reichen von der Neugestaltung von Kreditverbindlichkeiten über Drohverbindlichkeiten bis hin zu Steuerschulden. Die Möglichkeiten gehen über einfache Schuldenreduktion hinaus und können auch Fälligkeiten sowie komplexe Regelungen wie beispielsweise "Financial Covenants" in Kreditverträgen umfassen. Doch um von diesen Chancen zu profitieren, ist frühzeitiges Handeln erforderlich, da der Zugang zu diesem Instrument voraussetzt, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist.

Die Experten von PUKE DRESEN MALL stehen Gesundheitseinrichtungen bei Restrukturierungsprojekten nach den Vorgaben des StaRUG mit ihrem Fachwissen zur Seite.

In unserem Beitrag „Medizinische Versorgungszentren in der Krise - Präventive Sanierung und Restrukturierung über StaRUG in der Praxis“ berichten wir über ein erfolgreich abgeschlossenes Verfahren. 

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